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Satzung des Vereins "Netzwerk Solidarische Landwirtschaft"

in der Fassung vom 18.06.2022

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Netzwerk Solidarische Landwirtschaft e.V..

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kassel und ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Kassel eingetragen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 . Abgabenordnung:

  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung
  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
  • die Förderung des Umwelt und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  • die Förderung des Tierschutzes
  • die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
  • die Förderung der Tierzucht und der Pflanzenzucht

(2) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

  • Förderung und Erhalt einer bäuerlichen und ökologischen Landwirtschaft und einer lebendigen Agrarkultur. Förderung einer regionalen und saisonalen Ernährung und der Biodiversität. Förderung des Erhalts und der Zucht samenfester Pflanzensorten sowie geeigneter Tierrassen
  • Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Durchführung von Veranstaltungen zu den Themen Landwirtschaft, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie Nachhaltigkeit; Erstellung von Publikationen und Materialien zu diesem Zweck
  • Beratung von VerbraucherInnen und LandwirtInnen zu Erzeuger-Verbraucher- Kooperationen, insbesondere Solidarischer Landwirtschaft
  • Durchführung und Unterstützung von internationalen und nationalen Begegnungen von Jugendlichen und Erwachsenen sowie umwelt-, agrar- und entwicklungsbezogenen Projekten
  • Begleitung und Unterstützung von Forschungsvorhaben zu den vorgenannten Themen sowie Wissenstransfer von Forschungsergebnissen in die Praxis
  • Aufbau eines Kontakt- und Informationsnetzes zur Förderung der genannten Ziele im Bereich der Agrarpolitik, des Naturschutzes, der Verbraucherberatung und der Entwicklungspolitik im In- und Ausland

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und Förderer erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder Fördererkeine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern üben diese ehrenamtlich aus. Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen laut EKStG § 3 Nr. 26 und Nr. 26 a dürfen ausgezahlt werden, soweit vorher vereinbart.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)Mitglieder des Vereins können werden:

  • Als ordentliche Mitglieder: Natürliche Personen, Solidarische Landwirtschaften (Solawis) und Solawi-assoziierte Gruppen (z.B. Solawis in Gründung, selbstorgansierte Solawi-Ausbildungsgruppen, u.a.) soweit sie jeweils die Vereinsziele unterstützen.
  • Als Fördermitglieder: Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinszwecke unterstützt. Sie fördern das Netzwerk ideell und materiell. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die Koordination. Sie kann die Entscheidung über die Mitgliedsaufnahme an MitarbeiterInnen des Vereins delegieren.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein.

(5) Mitglieder die mit der Zahlung der Beiträge um mehr als zwei Jahre im Rückstand sind oder von denen keine gültigen Kontaktdaten mehr vorliegen, können durch Beschluss der Koordination ausgeschlossen werden.

(6) Das Netzwerk Solidarische Landwirtschaft e.V. versteht sich als Zusammenschluss von Menschen, die sich dem Gedanken des Humanismus, der Völkerverständigung, dem Internationalismus und den Menschenrechten verbunden fühlen. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

(7) Der Verein duldet in seinen Zusammenhängen keine rassistischen, fremdenfeindlichen und andere diskriminierenden oder menschenverachtenden Bestrebungen. Dem widersprechende Handlungen sowie ein Engagement in Parteien und Organisationen, die dazu im Widerspruch stehen, sind mit einer Mitgliedschaft nicht vereinbar.

(8) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Rates erfolgen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

§ 4 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge entsprechend der Beitragsordnung. Diese wird durch den Rat beschlossen.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Rat
  3. Koordination
  4. Vorstand

§ 6 Netzwerkgeschäftsordnung

(1) Der Verein kann sich zur genaueren Regelung der vereinsinternen Abläufe, Wahl- und Delegationsverfahren sowie der Verfahren zur Beschlussfassung eine Netzwerkgeschäftsordnung geben. Die Netzwerkgeschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Netzwerkgeschäftsordnung ist der Rat zuständig.

§ 7 Wahlen und Beschlüsse

(1) Alle gewählten Organe des Vereins sind mindestens alle zwei Jahre neu zu wählen.

(2) Die Wiederwahl der Mitglieder von Organen ist möglich. Die jeweils amtierenden Mitglieder eines Organs bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) In allen Organen sollen Personen mit einem landwirtschaftlich-praktischen Hintergrund ausreichend vertreten sein.

(4) Wahlen und Beschlüsse aller Vereinsorgane können in Präsenz, online, hybrid oder in Textform bzw. im Umlaufverfahren durchgeführt werden. Satzungsgemäße Fristen und Quoren müssen eingehalten werden.

(5) Sofern bei Onlineabstimmungen Wahlen in geheimer Abstimmung durchgeführt werden sollen, wird eine Wahlleitung gewählt, die zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Die Wahlleitung führt dann mit geeigneten digitalen Hilfsmitteln die Wahlumfrage durch und stellt sicher, dass nur Wahlberechtigte abstimmen. Auch wenn diese Person das Wahlverhalten der einzelnen Onlineteilnehmer*innen einsehen kann, gilt die Wahl als geheim. Die Wahlleitung stellt sicher, dass die Daten zu den individuellen Stimmabgaben nach der Auszählung gelöscht werden, protokolliert werden nur die Stimmzahlen.

(6) Die in Organen des Vereins gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und auf Verlangen allen Mitgliedern zugänglich zu machen, soweit nicht Datenschutzgründe dagegen sprechen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20% der Vereinsmitglieder in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch die Koordination unter Wahrung einer Einladungsfrist von drei Wochen. Der Einladung zur regulären jährlichen Mitgliederversammlung liegen die Tagesordnung, der Haushaltsplan, der Kassenbericht und das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung bei. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Rat in geheimer Wahl. Onlineabstimmungen sind gültig, wenn mind. 25 Prozent der Mitglieder ihr Stimme abgegeben haben.

(6) Die Mitgliederversammlung gibt Handlungs- und Beschlussempfehlungen an den Rat.

(7) Bei Wahlen und Beschlüssen hat jedes anwesende Mitglied und jede/r anwesende Delegierte einer Solawi oder einer Solawi in Gründung eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit 2/3-Mehrheit, soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt.

(8) Eine Stimmübertragung nicht anwesender Mitglieder oder Delegierter bei Wahlen und Beschlüssen ist nicht möglich.

(9) Das weitere Wahlverfahren und die Delegationsregelung werden in der Netzwerkgeschäftsordnung konkretisiert.

(10) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

(11) Ergebnisse der Mitgliederversammlung müssen protokolliert und von der protokollführenden Person sowie von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.

§ 9 Rat

(1) Der Rat besteht aus maximal 40 Mitgliedern. Im Rat sollen nach Möglichkeit alle Arbeits- und Regionalgruppen personell vertreten sein.

(2) Die Einberufung der Ratsversammlung erfolgt in Textform durch die Koordination unter Wahrung einer Einladungsfrist von drei Wochen. Der Einladung zur Ratsversammlung liegt die Tagesordnung bei. Das Einladungsschreiben gilt dem Ratsmitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Ratsmitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(3) Jede satzungsgemäß einberufene Ratsversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Ratsmitglieder.

(4) Der Rat trifft die grundlegenden politischen Entscheidungen des Netzwerks und entscheidet über den Haushalt. Er trifft seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Mitgliederversammlung. Der Rat kann weitere Mitglieder zu Rate ziehen.

(5) Der Rat wählt den Vorstand aus seiner Mitte und bestimmt die Mitglieder der Koordination.

(6) Der Rat bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand und der Koordination angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und der Ratsversammlung über das Ergebnis zu berichten.

(7) Dem Rat sind insbesondere der Haushalt zur Genehmigung sowie der Jahresabschluss und der Jahresbericht zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

(8) Der Rat ist für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

(9) Abstimmungen und Wahlen müssen geheim erfolgen, sobald ein Ratsmitglied dies verlangt. Bei Wahlen und Beschlüssen hat jedes anwesende Ratsmitglied eine Stimme.

(10) Beschlüsse werden nach Möglichkeit im Einvernehmen getroffen. Kommt Einigkeit nicht zu Stande, kann ein Beschluss mit 3/4-Mehrheit der Anwesenden getroffen werden, soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt. Beschlüsse können auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden.

(11) Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Voten in Textform oder telefonische Voten werden auch in Abwesenheit berücksichtigt.

(12) Das Wahlverfahren sowie Beschlussfassungsverfahren können in der Netzwerkgeschäftsordnung näher geregelt werden.

(13) Ergebnisse der Ratsversammlung müssen protokolliert und von der protokollführenden Person sowie von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.

§ 10 Koordination

(1) Die Koordination besteht aus maximal 9 Mitgliedern.

(2) Die Einberufung der Koordinationsversammlungen erfolgt in Textform durch ein Netzwerkbüro unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens einem Werktag. Der Einladung zur Koordinationsversammlung liegt die Tagesordnung bei.

(3) Jede satzungsgemäß einberufene Koordinationsversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, soweit mindestens 5 Koordinationsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligt sind.

(4) Der Koordination obliegt die operative Geschäftsführung des Vereins. Sie kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine bezahlte Geschäftsführung bestellen.

(5) Die Koordination hat der Mitgliederversammlung über den Jahresabschluss und den Jahresbericht Bericht zu erstatten und die strategische und finanzielle Jahresplanung vorzustellen.

(6) Die Koordination fasst ihre Beschlüsse nach Möglichkeit im Einvernehmen. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann eine Entscheidung auch mit 4/5-Mehrheit der Teilnehmenden getroffen werden, soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt. Beschlüsse können auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden.

(7) Die Beschlussfassungsverfahren können in der Netzwerkgeschäftsordnung näher geregelt werden.

 

(8) Beschlüsse der Koordination müssen protokolliert und dem Rat in Textform zur Verfügung gestellt werden. Gegen die Beschlüsse der Koordination kann durch Mitglieder der Koordination und des Rates innerhalb von 3 Tagen nach dem Versand per E-Mail an die Mitglieder von Koordination und Rat Einspruch erhoben werden. Wird Einspruch erhoben, so ist in einer Telefonkonferenz oder im Umlaufverfahren ein neuer Beschluss in der Koordination über die Angelegenheit herbeizuführen.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und maximal neun Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands sind Mitglieder der Koordination.

(2) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Koordination gebunden, soweit sie nicht mit rechtlichen Pflichten kollidieren.

(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind allein vertretungsberechtigt. Bei Geschäften über 5.000 € sind jeweils nur mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.

(4) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über Abschluss und Auflösung eines Dienstvertrages und die Höhe der Vergütung entscheidet der Rat.

§ 12 Arbeits- und Regionalgruppen

(1) Die Vereinsmitglieder können sich in Abstimmung mit dem Rat in Arbeitsgruppen selbstorganisiert zusammenschließen, um an der Förderung der Vereinsziele aktiv mitzuwirken. Die Arbeitsgruppen haben die Möglichkeit weitere Personen innerhalb und außerhalb des Netzwerks zur Mitarbeit zu kooptieren.

(2) Regionalgruppen sind besondere Arbeitsgruppen, die der regionalen Vernetzung der Mitglieder und dem Erfahrungsaustausch dienen.

(3) Weitere Regelungen zu Arbeits- und Regionalgruppen können in der Netzwerk-geschäftsordnung beschrieben werden.

§ 13 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 4/5-Mehrheit des anwesenden Rats erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Ratsversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Ratsversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Dies schließt Änderungen im Beratungsverfahren auf der Ratsversammlung nicht aus.

(2) Für grundlegende Änderungen des Vereinszwecks in § 2 ist eine 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Für die Abstimmung gilt eine dem Absatz (1) Satz 2 und 3 entsprechende Regelung für die Mitgliederversammlung.

(3) Ein Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung vorzulegen. Nach Möglichkeit soll bereits die geplante Änderung mit dem Finanzamt vorab bezüglich des Gemeinnützigkeitsrechtes abgeklärt werden.

(4) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach fristgerechter Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an: FIAN International e.V. mit Sitz in Heidelberg und die Initiative Netzwerk Solidarische Ökonomie e.V. mit Sitz in Kassel, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Falls einer der genannten Vereine nicht mehr existieren sollte, fällt das Vermögen komplett an den jeweils anderen.

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